Verfassungsmäßige Bedenken…

Offener Brief

An den Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Vorab per Fax +49 (0)30 / 227-36878

An den Bundespräsidenten
Schloss Bellevue
Spreeweg 1
10557 Berlin
Vorab per Fax +49 (0)30 / 2000 – 1999

Betrifft: Verfassungsrechtliche Bedenken zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) vom 1. Juni 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Bundespräsident,

der zur Umsetzung vorliegende Gesetzentwurf zu den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV 2005) wird mit großer Besorgnis betrachtet.
Es bestehen erhebliche Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit den grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes.

  1. Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit

Durch den Gesetzentwurf wird ausdrücklich vorgesehen, dass das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingeschränkt werden kann.
Damit würde ein Rechtsrahmen geschaffen, der staatliche Eingriffe in den Körper – etwa durch verpflichtende Testungen, Quarantäne, Impfungen oder medizinische Maßnahmen – ermöglicht, deren Grundlage nicht ausschließlich nationales Recht und die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeit wären, sondern internationale Vorgaben.
Dies widerspricht dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der körperlichen Unversehrtheit.

  1. Unvereinbarkeit mit dem Wesen der Allgemeinheit

Grundrechtseingriffe sind nur dann zulässig, wenn sie am Gemeinwohl ausgerichtet sind und das Wesen der Grundrechte unangetastet bleibt.
Die geplanten Bestimmungen eröffnen jedoch die Möglichkeit, Maßnahmen anzuordnen, die das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz ihrer Grundrechte nachhaltig erschüttern würden.
Dies widerspricht dem Erfordernis, das Vertrauen in die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu wahren und zu stärken.

  1. Völkerrechtliche Vorgaben und nationale Verfassungsordnung

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften sind ein völkerrechtliches Instrument. Bei ihrer Umsetzung in deutsches Recht dürfen die Schranken des Grundgesetzes nicht überschritten werden.
Ein Gesetz, das elementare Grundrechte ausdrücklich einschränkt, ohne eine enge, klar definierte Begrenzung vorzusehen, ist mit Art. 1 Abs. 3 GG unvereinbar.

Bereits in seinen Solange-Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass internationale oder supranationale Rechtsakte nur dann Anwendung finden dürfen, solange ein wirksamer Grundrechtsschutz gewährleistet ist (BVerfGE 37, 271 – Solange I; BVerfGE 73, 339 – Solange II).
Diese Linie verpflichtet den Gesetzgeber, völkerrechtliche Verpflichtungen stets in Einklang mit den Grundrechten des Grundgesetzes auszugestalten.

Schlussfolgerung

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass der vorliegende Gesetzentwurf in seiner aktuellen Fassung nicht mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist.
Es wird daher als erforderlich angesehen, den Entwurf zurückzuweisen und einer umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen, bevor über seine Umsetzung entschieden wird.

München, 03.10.2025

In Vertretung und im Sinne der Allgemeinheit

Hier der Brief als PDF zum Download: https://www.offene-briefe.de/wp-content/uploads/2025/10/Offener_Brief_IGV_verf_widrig_an_Bundestag_Bundespraesident_Fax.pdf

Schreibe einen Kommentar