Offener Brief
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Betrifft: Stellungnahme zu hib 498/2025 – Expertenanhörung zur Anpassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bezug auf die am 13. Oktober 2025 veröffentlichte Mitteilung hib 498/2025 („Experten unterstützen angepasste Gesundheitsvorschriften“) werden die darin dargelegten Positionen zur beabsichtigten Anpassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) zur Kenntnis genommen.
Nach sorgfältiger Prüfung wird festgestellt, dass wesentliche verfassungsrechtliche und staatssouveräne Gesichtspunkte in der Diskussion unzureichend berücksichtigt wurden.
1. Zur behaupteten Notwendigkeit internationaler Reaktionsmechanismen
Die angeführten Argumente zur Stärkung international koordinierter Maßnahmen und zur Einführung einer „pandemischen Notlage“ werden als nachvollziehbar im Hinblick auf eine frühzeitige Gefahrenabwehr erkannt.
Dennoch darf die Schaffung zusätzlicher Interventionsstufen nicht zu einer Absenkung nationaler Rechtskontrolle führen.
Ein Mechanismus, der es internationalen Organisationen faktisch ermöglicht, Handlungsdruck auf nationale Institutionen auszuüben, ohne dass eine unmittelbare demokratische Legitimation besteht, steht im Spannungsverhältnis zu Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes (Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus). Daraus folgt: Jede Ausübung der Staatsgewalt muss sich dauerhaft und nachhaltig auf das Volk zurückführen lassen – im parlamentarisch-repräsentativen System über gewählte Organe.
Das Einverständnis zur Ausübung von Staatsgewalt zu dem Zweck, Zwang gegen das Volk auszuüben, dessen Freizügigkeit zu beeinträchtigen, seine körperliche Unversehrtheit zu gefährden, das Brief- und Postgeheimnis und die Freizügigkeit einzuschränken, lässt sich prinzipiell und ausnahmslos nicht auf das Volk zurückführen und ist dem Volk nicht zu unterstellen.
2. Zur behaupteten Wahrung staatlicher Souveränität
In der Anhörung wurde mehrfach betont, die Nationalstaaten würden durch die IGV-Änderungen nicht in ihrer Souveränität eingeschränkt.
Diese Feststellung ist nicht haltbar.
Die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beruht auf dem Grundgesetz (s. § 81 StGB).
Die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich somit aus dieser verfassungsmäßigen Ordnung, deren Grundlage und rechtliche Legitimation das Grundgesetz selbst bildet.
Da die geplanten Änderungen der IGV dem Grundgesetz widersprechen – insbesondere in wesentlichen Punkten wie Artikel 2 GG Absatz 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 (Freiheit der Person), Artikel 10 Absatz 1 GG (Brief- und Postgeheimnis) und Artikel 11 Absatz 1 GG (Freizügigkeit), steht der Gesetzentwurf im Widerspruch zur rechtlichen Basis, auf der die staatliche Souveränität überhaupt ruht.
Somit ist die Aussage, die Änderungen der IGV würden die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen, unhaltbar und sachlich falsch.
Sobald internationale Verpflichtungen Handlungsoptionen des nationalen Gesetzgebers faktisch binden oder einschränken, liegt eine materielle Beeinträchtigung der Souveränität bereits vor – unabhängig davon, ob dies formell so bezeichnet wird.
Das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit darf nicht so weit ausgelegt werden, dass nationale Entscheidungsspielräume in gesundheitspolitischen Ausnahmelagen aufgegeben werden.
Wenn die Erlaubnis dazu, das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit, dennoch so weit auszulegen, dass nationale Entscheidungsspielräume in gesundheitspolitischen Ausnahmelagen aufgegeben werden, durch den Bundestag erfolgt, ist das verfassungswidrig und damit unzulässig, da auch der Bundestag dem Grundgesetz verpflichtet und in seinem Handeln daran gebunden ist.
Dies wäre ein Verstoß gegen:
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das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG),
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die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG),
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das Rechtsstaatsprinzip und den Kernbereich der Souveränität,
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sowie gegen den Schutz der Grundrechte, insbesondere Art. 2 Abs. 2 GG.
Ein Bundestagsgesetz kann die Grenzen der Verfassung nicht aufheben.
Selbst ein parlamentarisch beschlossenes Zustimmungsgesetz verliert seine Gültigkeit, wenn es den unantastbaren Kern der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) verletzt oder nationale Entscheidungsbefugnisse in verfassungswidriger Weise auf internationale Institutionen überträgt.
Es ist daher festzustellen:
Die Auslegung des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit in einer Weise, die nationale Entscheidungsfreiheit in Gesundheits- oder Notstandssituationen aufgibt, ist – auch bei gesetzlicher Zustimmung durch den Bundestag – verfassungsrechtlich unzulässig.
3. Zum Verhältnis von internationalem und nationalem Recht
Nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG bedürfen völkerrechtliche Verträge der Zustimmung durch ein Gesetz.
Diese Zustimmung kann jedoch nur erteilt werden, wenn der Vertragstext und seine Umsetzung mit den unabdingbaren Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar sind.
Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Solange-Beschlüssen festgestellt, dass internationale Normen nur „solange“ Vorrang beanspruchen können, wie sie einen wirksamen Grundrechtsschutz gewährleisten (BVerfGE 37, 271; 73, 339).
Die bloße Behauptung, dass die WHO keine Souveränität entziehe, genügt daher nicht. Entscheidend ist, ob die faktische Umsetzung in Deutschland jederzeit der verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt.
4. Zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit
Die Anhörung lässt offen, wie im Rahmen einer „pandemischen Notlage“ in Deutschland über Maßnahmen entschieden werden soll, die in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingreifen könnten.
Es wurde nicht klargestellt, ob solche Maßnahmen weiterhin ausschließlich auf nationalem Recht basieren oder ob sie durch internationale Empfehlungen ausgelöst werden könnten.
Eine solche Unklarheit steht im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsklarheit und Bestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG).
5. Zum Recht auf Leben
Darüber hinaus berührt der Gesetzentwurf zur Annahme der Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) das in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG garantierte Recht auf Leben, welches das oberste Schutzgut der Verfassung darstellt.
Das Recht auf Leben ist untrennbar mit der Menschenwürde (Art. 1 Absatz 1 GG) verbunden und unterliegt damit der Ewigkeitsgarantie des Artikel 79 Absatz 3 GG.
Die Verpflichtung des Staates, menschliches Leben zu schützen, ist nicht relativierbar, nicht abwägbar und nicht übertragbar.
Alle staatlichen Organe – einschließlich des Bundestages – sind verpflichtet, das Leben als höchstes Gut zu achten und zu bewahren.
BVerfGE 39, 1 (41) – Schwangerschaftsabbruch I:
„Das Grundrecht auf Leben ist die Voraussetzung aller anderen Grundrechte und verpflichtet den Staat, es zu schützen.“
BVerfGE 115, 118 (152) – Luftsicherheitsgesetz:
„Der Staat darf Leben nicht gegen Leben aufrechnen. Das Leben jedes Einzelnen steht unter dem Schutz der Verfassung.“
Ein Gesetz, das internationale Vorschriften als rechtsverbindlich anerkennt, die Maßnahmen zulassen oder auslösen könnten, welche Leben oder körperliche Integrität gefährden, verstößt gegen die staatliche Schutzpflicht.
Eine gesetzliche Zustimmung des Bundestages nach Artikel 59 Absatz 2 GG kann eine solche Verletzung nicht legitimieren, da die Gesetzgebung selbst an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG) und an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebunden ist.
Das Leben ist nicht aufrechenbar.
Auch in einer gesundheitspolitischen Ausnahmelage darf der Staat keine Ermächtigung erteilen, die es erlaubt, Leben gegen Systemzwecke, internationale Loyalitätspflichten oder Krisenmanagementmaßnahmen abzuwägen.
BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz:
„Ein Gesetz, das staatliche Organe ermächtigt, über Leben von Menschen aufgrund einer Zweckabwägung zu verfügen, ist mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar.“
Daraus folgt:
Eine Zustimmung zum IGV-Gesetz, das Eingriffe oder mittelbare Gefährdungen des Lebens ermöglicht oder duldet, ist verfassungsrechtlich unzulässig.
Das Leben ist nicht verhandelbar, nicht delegierbar und nicht abwägbar.
6. Schlussfolgerung
Die beabsichtigte Ratifizierung der IGV-Änderungen in der vorliegenden Form birgt erhebliche verfassungsrechtliche Risiken.
Solange keine eindeutige verfassungsrechtliche Absicherung der nationalen Entscheidungsbefugnisse und des uneingeschränkten Grundrechtsschutzes vorliegt, kann aus wesentlichen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf vom Volk ausgehen könnte und kann eine Zustimmung durch den Bundestag nicht verantwortet werden.
Es wird daher als geboten angesehen, den Gesetzentwurf zurückzuweisen oder mindestens bis zur Vorlage einer verbindlichen verfassungsrechtlichen Prüfung auszusetzen.
München, 20.10.2025
In Vertretung und im Sinne der Allgemeinheit
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