Deutscher Bundestag

Diesem Brief war als Anlage die Gemeinwesen-Schrift beigefügt. Bitte lesen Sie auch HIER.


Deutscher Bundestag
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An den Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag ist die gesetzgebende Institution des Bundes und Verfassungsorgan. Als solches ist er dem Wesen des Verfassungsgebers zur Entsprechung verpflichtet, so, wie naturgemäß jedes Organ in der Ausübung der Funktion in seinem Zuständigkeitsbereich dem Wesen des Organismus oder der Organisation zu entsprechen hat, dem es angehört.

Ein Mangel an Entsprechung steht hingegen der Ausübung der Funktion prinzipiell entgegen, geht über den Zuständigkeitsbereich hinaus und wirkt der Gesamtfunktion störend entgegen.

Ein Mangel an Entsprechung des Deutschen Bundestages, bzw. seines Handelns, mit dem Wesen des Verfassungsgebers würde demnach gleichermaßen den Mangel an Entsprechung mit der Funktion eines Verfassungsorgans bedeuten. Ein solches Handeln würde über den Zuständigkeitsbereich hinaus gehen, damit dem Wesen der Verfassung entgegenstehen und der verfassungsmäßigen Ordnung entgegenwirken. In diesem Falle wäre der Tatbestand gemäß § 81 StGB betreffend die handelnden Organe zu prüfen.

Strafgesetzbuch
§ 81 Hochverrat gegen den Bund

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Ein Anfangsverdacht ist damit als hinreichend begründet zu betrachten, dass ein Mangel an Entsprechung mit dem Wesen des Verfassungsgebers besteht, der gem. Art. 20 (2) GG vom Volke repräsentiert wird, bzw. damit, dass ein Mangel an Entsprechung mit dem Wesen der Allgemeinheit besteht.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 20 (2)

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Letzteres begründet sich damit, dass alle Staatsgewalt dem Wohle der Allgemeinheit gewidmet ist, womit alles, was auch nur ansatzweise dazu geeignet ist, dem Wesen der Allgemeinheit entgegenzustehen, über die Widmung hinausgeht (Untreue), einfach deshalb, weil, was dem Wesen der Allgemeinheit entgegensteht, dazu geeignet ist, das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Widmung, der alle Staatsgewalt verpflichtet ist und der damit auch ausnahmslos alle Träger hoheitlicher Befugnisse verpflichtet sind, jede Berechtigung einer Forderung durch staatliche Organe und Träger hoheitlicher Befugnisse gegen die Allgemeinheit ausschließt. Denn damit, dass der Staat ihrem Wohl verpflichtet ist, ist bereits aus diesem rechtlichen Grunde jede Verpflichtung der Allgemeinheit gegenüber dem Staat ausgeschlossen. Denn der verpflichtete Staat ist nicht berechtigt, den, dem er verpflichtet ist, seiner Gewalt zu unterwerfen.

Konkret bedeutet das, dass sich die Wirkung der vom Deutschen Bundestag beschlossenen staatlichen Gesetzgebung nicht gegen die Allgemeinheit richten darf, zu deren Wohl er durch den Verfassungsgeber verpflichtet ist. Das Recht, diese Wirkung durchzusetzen, besteht aus rechtlichen Gründen, die aus der Rechtsordnung hervorgehen, lediglich in Bezug auf jene Bereiche, die dem Staat verpflichtet sind.

Dass die Allgemeinheit diesem Bereich aber gerade nicht zuordenbar ist, geht bereits aus der, vom Verfassungsgeber ausgehenden Widmung aller Staatsgewalt hervor, nach der ihre Ausübung dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen verpflichtet ist.

Damit, dass die Allgemeinheit dem Bereich der, zu staatlichem Gehorsam Verpflichteten nicht zuordenbar ist, sind gleichermaßen auch die Repräsentanten der Allgemeinheit diesem Bereich nicht zuordenbar, insofern und insoweit diese nicht Träger staatlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse sind.

Diese sind – im Gegensatz zu den, nicht mit hoheitlichen Befugnissen und staatlicher Gewalt ausgestatteten Repräsentanten der Allgemeinheit – gegenüber dem Staat und seinen Organen zuständigkeitshalber zum widmungsgemäßen Gebrauch aller staatlichen Gewalt und hoheitlichen Befugnissen verpflichtet, was daraus hervorgeht, dass dem Staat gegenüber dem Verfassungsgeber die Verpflichtung obliegt, den widmungsgemäßen Gebrauch aller staatlichen Gewalt zu garantieren.

Gegenüber den Repräsentanten der Allgemeinheit, die nicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind, kommt dem Staat und seinen Organen, so auch dem Deutschen Bundestag, lediglich die Funktion des, dem Wohl – und damit auch dem Wesen der Allgemeinheit Verpflichteten zu. Dem Verpflichteten steht es dabei nicht zu, aus seiner, gegenüber dem Verfassungsgeber bestehenden Verpflichtung, dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen, Rechte in Bezug auf die Allgemeinheit oder ihre Repräsentanten abzuleiten.

Da es im Übrigen dem Wesen der Allgemeinheit entgegensteht, den Einzelnen oder eine Gruppe in der Gesellschaft oder eine sonstige Minderheit (als Gegenbegriff zur Allgemeinheit) als von der Allgemeinheit ausgeschlossen zu betrachten, steht das auch dem Staat und seinen Organen nicht zu und wäre das als Untreue gegenüber dem Verfassungsgeber unzulässig, gemäß dem alle Staatgewalt dem Wohle der Allgemeinheit gewidmet und verpflichte ist und damit verpflichtet, ihrem Wesen in allem zu entsprechen und in nichts entgegenzustehen.

Es ist daher in den Handlungen des Deutschen Bundestages zu bedenken, dass die von ihm beschlossene Gesetzgebung sich aus den genannten rechtlichen Gründen in ihrer Wirkung nicht auf Repräsentanten der Allgemeinheit erstreckt, die nicht Träger hoheitlicher Befugnisse sind. Aus denselben Gründen ist eine entsprechende Wirkung in Bezug auf Repräsentanten der Allgemeinheit, die nicht Träger staatlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse sind, rechtlich nicht durchsetzbar. Da die Durchsetzung von Ansprüchen oder Forderungen im Amt, die sich gegen einen Repräsentanten der Allgemeinheit wendet, der nicht Träger hoheitlicher Befugnisse ist, das Wesentliche der Staatsgewalt nicht erfüllt, würde das nichts anderes bedeuten, als den nicht widmungsgemäßen Gebrauch (Missbrauch) staatlicher Gewalt im Amt, der dazu geeignet ist, das Wohl der Allgemeinheit und damit gleichermaßen die verfassungsmäßige Ordnung zu beeinträchtigen und ist davon im Sinne der Rechtsordnung nicht auszugehen.

Gesetzt den Fall wäre damit der Beweis eines Mangels zur Eignung erbracht, staatliche Gewalt und hoheitliche Befugnisse widmungsgemäß auszuüben und wäre damit auch die Eignung zum Tragen eines Amtes ausgeschlossen.

Das Gesagte bezieht sich auch auf den „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“.

Alles Weitere ist dem anliegenden Sendschreiben an das Gemeinwesen und die Schuldenverwaltung zu entnehmen, auf dessen Inhalt hier zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird.

MfG
Jesus Christus im Namen des Volkes als dem Verfassungsgeber und Repräsentanten der Allgemeinheit am 13.11.2020

(Unterschrift auf der Urschrift)


Dieser Brief ist hier als PDF-Datei herunterladbar:

An den Deutschen Bundestag

Diesem Brief war als Anlage die Schrift “Wichtige Information für das Gemeinwesen und dessen Schuldenverwaltung” beigefügt. Diese ist hier herunterladbar:

Gemeinwesen & Schuldenverwaltung – Schrift


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