Schreiben zum Corona-Management – Bayrischer Landtag

Dieses Schreiben wurde dem Bayrischen Landtag am 03.01.2022 zugestellt:

Allgemeines und öffentliches Schreiben vom 15.12.2021

betreffend die Anregung der nachhaltigen Lösung der gegenwärtigen Lage; gewidmet allen Repräsentanten der Allgemeinheit, insbesondere auch jenen Repräsentanten der Allgemeinheit, die dem Wohl der Allgemeinheit mit dem Bekenntnis zu ihrer Funktion als Vertreter der staatlichen Gewalt in besonderer Weise – auch aus rechtlicher Sicht – verpflichtet sind (Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Gesundheitsministerium, Landesregierungen und ihre Landtage u.a.)

I. Es geht hier um das Coronamanagement. Laut der öffentlich kund getanen Feststellung der sich zuständig erklärenden staatlichen Stellen handelt es sich bei COVID – 19 um eine bedrohliche Infektionskrankheit. Da diese dem Wohl der Allgemeinheit entgegensteht, erfordert sie besondere Maßnahmen zum Wohl der Allgemeinheit.
Das Wohl der Allgemeinheit als Grundlage staatlichen Handelns geht bereits daraus hervor, dass es der einzige legitime Grund für staatliches Handeln ist, dem Allgemeinwohl oder andersherum dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen.

Solche, angeblich dem Wohl der Allgemeinheit dienende Maßnahmen staatlichen Handelns waren in der Vergangenheit zum Beispiel: Abstand halten, Mund-Nasenschutz und FFP2 – Schutzmasken, Kontaktverbote, Ausgangssperren, Quarantäne und Lockdowns; wobei an dieser Stelle zu prüfen ist, inwieweit sich diese Maßnahmen auch tatsächlich mit dem Wesen der Allgemeinheit vereinbaren, um dem Wohl der Allgemeinheit auch entsprechen zu können.

Das bisherige staatliche Handeln wird nach derzeitigem Stand der Dinge laut öffentlicher Stellungnahme der Zuständigen als nicht hinreichend erkannt, um den von der Rechtsordnung gewollten Zustand des allgemeinen Wohles wiederherzustellen, insbesondere auch mit Blick auf Art. 151 BayVerf. und auf Artikel 14 (2) GG.

Artikel 151 Bayerische Verfassung
(1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.

Wie sich gezeigt hat, wirkten die bisherigen Maßnahmen der Entsprechung mit Art. 151 BayVerf und Art. 14 (2) GG sogar nachweislich entgegen. Denn diese haben sich auf die allgemeine Lebenshaltung bisher nicht im Sinne der Verfassung erhöhend ausgewirkt, sondern ganz im Gegenteil stagnierend bis stark regressiv und schließen Teile der Allgemeinheit wenigstens teilweise vom Gebrauch des Bestandes des Staates als dem Staatseigentum aus.

Auch in Bezug auf die Beseitigung des eigentlichen Anlasses dieser Maßnahmen (COVID-19) war der Erfolg nachweislich nicht hinreichend, sondern wird dieser auch aktuell als nicht ansatzweise beseitigt betrachtet. Auf dem nicht hinreichenden Erfolg der bisherigen staatlichen Maßnahmen begründet sich nun das Erfordernis weiterer staatlicher Maßnahmen, wie öffentlich verkündet wird.

Diesbezüglich wird derzeit eine Impfpflicht öffentlich zur Diskussion gestellt und zwar mit dem Tenor, dass nur dann, wenn die Gesellschaft dem Risiko des Kontaktes mit Ungeimpften nicht ausgesetzt sei, der von der Rechtsordnung gewollte Zustand wieder hergestellt werden könne, insbesondere auch im Hinblick auf das Wohl der Allgemeinheit und auf Art. 151 BayVerf. Dabei ist festzustellen, dass den Erklärungen der zuständigen Stellen nur die Absicht, jedoch keine Garantie für die Wiederherstellung des von der Rechtsordnung gewollten Zustandes zu entnehmen ist. Das entspricht jedoch nicht hinreichend dem Wesen des Rechtsstaats, staatlicher Gewalt und staatlicher Organe. Denn dem Wesentlichen des Staates ist nicht mit der bloßen Absichtserklärung genüge getan, sondern allein mit der Erfüllung der Verpflichtung, den widmungsgemäßen Gebrauch seines gesamten Bestandes zu garantieren. Die Leistung dieser Garantie ist keine Option, sondern eine, dem Staat obliegende und seinem Wesen immanente Verpflichtung. Darüber hinaus beruht die Berechtigung des staatlichen Gewaltmonopols auf der, dem Staat immanenten Erfüllung dieser Verpflichtung. Ihr ist schon deshalb vollumfänglich zu entsprechen, da jeder Mangel an Entsprechung den Bestand des staatlichen Wesens beseitigt.

II. Schutz der Gesellschaft:

Die Gesellschaft könnte nun beispielsweise vor Kontakten mit Ungeimpften geschützt werden, wenn die gesamte Bevölkerung geimpft wäre. Das Problem dabei ist die unverhandelbare Tatsache, dass, die Entscheidung, ob das, vom Staat gemachte Impfangebot in Anspruch genommen wird oder nicht, nicht in der Zuständigkeit des Staates liegt und auch nicht liegen kann und darf.

Das geht als unverhandelbar bereits daraus hervor, dass es dem Staat immanent ist derjenige Repräsentant der Allgemeinheit zu sein, welcher dem Wohl der Allgemeinheit im wesentlichen und rechtlichen Sinne à priori verpflichtet ist und damit auch dem Wesen der Allgemeinheit. Denn was dem Wesen der Allgemeinheit nicht entspricht, ist nicht geeignet, ihrem Wohl zu dienen und geht über die Widmung der Staatsgewalt hinaus. Dieser ist es immanent, dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen, womit es ihr auch immanent ist, dem Wesen der Allgemeinheit in Allem zu entsprechen und in Nichts entgegenzustehen.
Das bedeutet, dass Staatsgewalt nicht anders zu gebrauchen ist, als es dem Wesen der Allgemeinheit entspricht.

Dem Wesen der Allgemeinheit entspricht es, die übergeordnete, untrennbare Einheit zu sein, die nichts von sich ausschließt und der alle Staatsgewalt verpflichtet ist. Das ist unverhandelbar und auch durch die staatliche Gesetzgebung nicht veränderbar.

Als übergeordneter und untrennbarer Einheit steht es dem Wesen der Allgemeinheit absolut entgegen, irgendjemanden oder etwas, sei es einen Einzelnen oder eine Gruppe in der Gesellschaft oder eine sonstige Minderheit auszuschließen oder als von der Allgemeinheit ausgeschlossen zu betrachten oder zu behandeln.

Damit, dass alle Staatsgewalt gesetzmäßig und aus rechtlicher Sicht dem Wesen der Allgemeinheit verpflichtet ist, ist es rechtlich unzulässig, sie, die Staatsgewalt, zu dem Zweck zu gebrauchen, einen Einzelnen oder eine Gruppe in der Gesellschaft oder eine sonstige Minderheit als von der Allgemeinheit getrennt oder ausgeschlossen oder in rechtlichem oder sonstigem Sinne anders zu betrachten oder zu behandeln, da das dem Wohl der Allgemeinheit schon damit entgegensteht, dass es ihrem Wesen widerspricht (was dem Wesen nicht entspricht, ist nicht geeignet, seinem Wohl zu dienen). Denn es geht dann nicht mehr um die Allgemeinheit, wie schon die Wortdefinition selbst sagt.
Damit, dass alle Staatsgewalt dem Wohl der Allgemeinheit gewidmet ist, womit die Vertreter der Staatsgewalt ihrem Wesen verpflichtet sind, steht es ihnen nicht zu, sich in Bezug auf einen Einzelnen oder eine Gruppe in der Gesellschaft oder eine sonstige Minderheit in ein anderes rechtliches Verhältnis zu setzen, als es ihnen in Bezug auf die Allgemeinheit zusteht; und zwar auch dann nicht, wenn es sich dabei um Geimpfte oder um Ungeimpfte handelt (vergl. Art, 3 (3) GG).

Da alle Staatliche Gewalt dem Wohl der Allgemeinheit gewidmet und verpflichtet ist, schließt das schon aus logischen Gründen jede Berechtigung ihrer Vertreter aus, über die Allgemeinheit zu verfügen oder sie entgegen ihrem Wesen als getrennt zu betrachten, womit auch jede Berechtigung ausgeschlossen ist, über einen Einzelnen oder eine Gruppe in der Gesellschaft oder eine sonstige Minderheit zu verfügen. Das geht über die Widmung hinaus, der alle Staatsgewalt dienen soll und zweckentfremdet und missbraucht sie.

Schon aus den vorstehenden rechtlichen Gründen ist Staatsgewalt demnach nicht dazu geeignet, eine staatliche oder sonstige Pflicht zur Anwendung auf die Allgemeinheit zu bestimmen und diese mit Drohung oder Ausübung von Gewalt durchzusetzen. Schon der Versuch ist vom Gesetz nicht vorgesehen und unzulässig, da er die Staatsgewalt zu, ihrer Widmung entgegengesetzten Zwecken missbraucht.

Denn nicht die Allgemeinheit und ihre Repräsentanten sind dem Wesen und Wohl aller staatlichen Gewalt und dem Staat mit seinem gesamten Bestand verpflichtet, sondern umgekehrt. Der Staat ist der Verpflichtete in Bezug auf die Allgemeinheit und sein gesamter Bestand ist dem Wohl der Allgemeinheit gewidmet.

Da Verpflichtungen, die aus der staatlichen Gesetzgebung erzeugt werden, nur auf den Bereich Anwendung finden, über den der Staat verfügungsberechtigt ist und nicht auf den Bereich, dem alle staatliche Gewalt verpflichtet ist, finden diese auf die Allgemeinheit keine Anwendung und auch auf niemanden, der nicht von ihr ausgeschlossen ist (da Missbrauch der Staatsgewalt und Untreue gegen den Rechtsstaat, die Verfassung und die Allgemeinheit).

Demnach ist die Einführung einer Impfpflicht, die auf die Allgemeinheit Anwendung findet, schon aus diesen rechtlichen Gründen nicht möglich, da im Sinne der Rechtsordnung unzulässig. Vielmehr ist schon der Versuch eines Vertreters der Staatsgewalt, die Allgemeinheit der Staatsgewalt zu unterwerfen, untrennbar mit dem Missbrauch des Amtes verbunden. Das erzeugt die Verpflichtung der zuständigen staatlichen Stellen, die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Denn dem Staat obliegt die Verpflichtung, den widmungsgemäßen Gebrauch seines gesamten Bestandes zu garantieren und damit auch den widmungsgemäßen Gebrauch des Amtes und der staatlichen Gewalt.

Auch ist Folgendes zu beachten:
Daraus, dass die Allgemeinheit die übergeordnete Einheit ist, die nichts ausschließt und deren Wohl und Wesen der Staat verpflichtet ist, geht logisch hervor, dass es aus Sicht des Staates nichts aus seinem Bestand gibt und geben darf, was nicht vorrangig vor jedem sonstigen Anspruch als Allgemeingut betrachtet wird.

Da (schon deshalb, weil die Allgemeinheit nichts und niemanden ausschließt und es demnach nichts gibt, außer ihr) aus Sicht des Staates vom Allgemeingut nichts als ausgeschlossen betrachtet werden kann und darf, weil das dem Wesen der Allgemeinheit entgegensteht, dem alle Staatsgewalt gewidmet und verpflichtet ist, kann und darf auch der Leib oder biologische Körper nicht als vom Allgemeingut ausgeschlossen betrachtet werden; auch dann nicht, wenn dieser als Bestand des Staates betrachtet werden sollte. Denn der gesamte Bestand des Staates ist dem Wohl der Allgemeinheit gewidmet (Allgemeingut) und sein Gebrauch verpflichtet zur Entsprechung mit dem Wesen der Allgemeinheit. Das bedeutet, dass es staatlichen Stellen nicht zusteht, eigenmächtig (im Widerspruch mit dem Wesen der Allgemeinheit) darüber zu verfügen.

Da aus der Sicht des Wesens der Allgemeinheit, der auch die staatlichen Organe verpflichtet sind, niemand und nichts von der Allgemeinheit ausgeschlossen ist, ist somit jeder, durch die Staatsgewalt erfolgende Eingriff in das Allgemeingut unzulässig, selbst dann, wenn er mit dem Einverständnis des unmittelbar betroffenen Teiles der Allgemeinheit erfolgt, da es sich bei diesem Einverständnis nur um eine von Gesetz nicht vorgesehene Nebenabsprache handelt, die vom Staat nicht billigend in Kauf genommen werden darf, da ungesetzliche Nebenansprachen dem Wesen der Allgemeinheit nicht entsprechen, weil das Gesetz dem Wohl der Allgemeinheit dient, dem alle Staatsgewalt verpflichtet ist, wohingegen Nebenabsprachen dem Gesetz entgegenstehen und damit auch dem Wohl der Allgemeinheit.

Es kann generell nur dann berechtigterweise von Seiten staatlicher Gewalt etwas verfügt werden, wenn das Verfügte dem Wesen der Allgemeinheit nicht entgegensteht, oder sonst nur dann, wenn das mangelnde Einverständnis ausnahmslos aller Repräsentanten der Allgemeinheit nachweislich ausgeschlossen ist.
(Entweder sind alle mit etwas gesetzwidrigem einverstanden oder es gilt das Gesetz!)

Unabhängig von der Menge seiner Vertreter hat das Recht des Einzelnen in einem Rechtsstaat keinen Bestand, wenn es dem Wohl der Allgemeinheit nicht entspricht, weil mit ihrem Wesen unvereinbar. Daran vermögen auch Demokratie und demokratische Mehrheitsbeschlüsse nichts zu verändern.

Damit, dass alle Staatsgewalt dem Wohl der Allgemeinheit gewidmet und mithin dem Wesen der Allgemeinheit verpflichtet ist, welches es ist die übergeordnete untrennbare Einheit zu sein, der alle Staatsgewalt gewidmet ist, ist bereits der Mangel des Einverständnisses eines einzigen Repräsentanten der Allgemeinheit hinreichend für die mangelnde Berechtigung einer staatlichen Maßnahme. Von der mangelnden Berechtigung ist solange auszugehen, wie nicht nachweisbar das allgemeine Einverständnis, also das aller Repräsentanten, nachweislich besteht.

Da dieser Nachweis aus logischen Gründen uneinbringlich ist, ist eine Pflicht, auch eine Impfpflicht, rechtlich nicht begründet und geht der Gebrauch der Staatsgewalt zum Zwecke der Durchführung der, zur Durchsetzung einer Pflicht erforderlichen Maßnahme über den Widmungszweck hinaus (Untreue / Gewalt gegen das Wesen der Allgemeinheit).

Da die staatliche Gesetzgebung dem Wohl und Wesen der Allgemeinheit verpflichtet ist und nicht die Allgemeinheit der staatlichen Gesetzgebung, findet, wie bereits weiter oben ausgeführt, eine, durch staatliches Gesetz bestimmte Pflicht wie etwa eine Impfpflicht, auf die Allgemeinheit keine Anwendung und mithin auch keine Anwendung auf ihre Repräsentanten, von denen naturgegeben niemand von ihr ausgeschlossen ist. Das ist unverhandelbar, da naturgegeben, denn die Allgemeinheit kann dem, was ihrem Wohl gewidmet ist, naturgegeben nicht verpflichtet sein und auch nicht durch Staatsgewalt verpflichtet werden.

Weil also die staatliche Gesetzgebung dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihrem Wesen zur Entsprechung verpflichtet ist, ist selbiges auch den aus der Gesetzgebung hervorgehenden Pflichten immanent. Sie dienen dem Wohl der Allgemeinheit und sind damit verpflichtet, ihrem Wesen zu entsprechen.

Eine staatliche Impfpflicht findet also schon deshalb keine Entsprechung mit dem Wesen der Allgemeinheit, weil die Allgemeinheit in Bezug auf die (ihrem Wohl gewidmete und ihrem Wesen verpflichtete) Staatsgewalt nicht als Verpflichteter in Frage kommt und auch von staatlichen Organen nicht als Verpflichteter betrachtet oder behandelt werden darf. Da alle Staatsgewalt dem Wohl und Wesen der Allgemeinheit gewidmet ist, sind auch staatliche Organe dieser Widmung verpflichtet und somit in Bezug auf die Allgemeinheit und auch in Bezug auf Allgemeingut nicht eigenmächtig verfügungsberechtigt.

Da sich also die Allgemeinheit nach eigenem Bekenntnis des Staates nicht im Bereich der Verfügungsberechtigung staatlicher Organe befindet, findet auch eine gesetzliche Pflicht, wie die Impfpflicht, keine Anwendung auf die Allgemeinheit. Diese ist rechtlich unzulässig und geht auch der Gebrauch der Staatsgewalt zum Zwecke der Durchsetzung von (dies betreffenden) staatlichen Maßnahmen über den Widmungszweck hinaus, (Untreue / Gewalt gegen das Wesen der Allgemeinheit) und ist somit die Drohung oder Ausübung von Gewalt zu diesem Zweck aus jeder Sicht völlig abwegig.

Da also die staatliche Verfügung einer Impfung gesetzmäßig nur Anwendung auf den Bereich findet, über den der Staat eigenmächtig verfügungsberechtigt ist, und damit auf niemanden, der nicht aus Sicht der Allgemeinheit von ihr ausgeschlossen ist, ist die Anwendung einer gesetzlichen Impfpflicht auf die Allgemeinheit nicht vom Gesetz vorgesehen und unzulässig.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Gewalt kann die rechtlichen Voraussetzungen der Staatsgewalt nur dann erfüllen, wenn sie dem Wesen der Allgemeinheit nicht entgegensteht und nicht widerspricht, da sie nur dann geeignet ist, dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen.

III.

Demnach sind, wie aus dem Vorstehenden hervorgeht, dem Staat betreffend Zwangsmaßnahmen die Hände gebunden. In Anbetracht der rechtlichen Lage ist daher eine Lösung erforderlich, die eine Alternative zum Impfangebot bietet und die (ebenso, wie das freiwillige Impfangebot) keines Zwanges bedarf, um dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft als einen Teil der Allgemeinheit zu entsprechen.

Je weniger die Gesellschaft dem Einfluss der ungeimpften Teile der Allgemeinheit ausgesetzt ist, umso weniger Notwendigkeit für sonstige Schutzmaßnahmen ist gegeben. Wie bereits oben ausgeführt, ist es nicht möglich, solche Berührungspunkte durch den Zwang staatlicher Gewalt zu unterbinden, da das über die Widmung der Staatsgewalt hinausgeht.

Es ergibt sich daher aus der Aufgabe, die sich der Staat zum Ziel gesetzt hat, nämlich, die Gesellschaft vor Nachteilen zu schützen, die sich aus unerwünschten Berührungen mit nicht ausreichend geimpften Repräsentanten der Allgemeinheit ergeben können, gleichermaßen auch die Aufgabe des Staates, die Bereitschaft der nicht ausreichend geimpften Repräsentanten der Allgemeinheit, sich freiwillig und in dem Maße von der Gesellschaft fern zu halten, dass die Gesellschaft vor von ihr unerwünschten Berührungen nachhaltig bewahrt werden kann, zumindest nicht zu beeinträchtigen.

Diese Beeinträchtigung ist dann nicht gegeben, wenn den Repräsentanten der Allgemeinheit der widmungsgemäße Gebrauch des Bestandes des Staates nicht vorenthalten wird. Da ohnehin dem Staat die Verpflichtung obliegt, den widmungsgemäßen Gebrauch des gesamten Bestandes des Staates zu garantieren, ist also von den zuständigen staatlichen Stellen nichts weiter zu tun, als dieser Verpflichtung zu entsprechen; insbesondere auch in Bezug auf die vorgenannten Repräsentanten der Allgemeinheit, von denen der freiwillige Rückzug gewollt ist. Schon weil der Gebrauch des Bestandes des Staates nicht à priori dem Wohl der Gesellschaft dienen soll, sondern gleichermaßen dem Wohl der Allgemeinheit, von der niemand als ausgeschlossen zu betrachten ist, weder ein Einzelner oder eine Gruppe in der Gesellschaft, noch eine sonstige Minderheit, auch nicht die vorgenannten Repräsentanten der Allgemeinheit, ist dem (der Erfüllung der Verpflichtung, den widmungsgemäßen Gebrauch des gesamten Bestandes des Staates zu garantieren) nicht zu entsagen.

Um nun dem Schutzbedürfnis zu entsprechen, welches von staatlichen Stellen zum Ausdruck gebracht wird, ist also von Seiten staatlicher Stellen nichts weiter zu tun, als der ihnen ohnehin obliegenden Verpflichtung zu entsprechen und diese umzusetzen, indem sie insbesondere auch den als nicht ausreichend geimpft betrachteten Repräsentanten der Allgemeinheit, den widmungsgemäßen Gebrauch des auch ihrem Wohl gewidmeten Bestandes des Staates nicht vorenthalten, sondern vielmehr pflichtgemäß garantieren, dass ihnen der Gebrauch nicht durch irgendwelche Vorbehalte (Mietzins und sonstige Bedingungen) vorenthalten und so ganz oder teilweise entsagt wird.

Der Bestand des Staates umfasst alles, sich auf seinem Verwaltungsgebiet befindliche bewegliche und unbewegliche, öffentliche und private Recht und Gut, das dem Recht des Staates unterliegt. Zwar stehen ihm, dem Staat, in Bezug auf die Allgemeinheit Vorbehalte nicht zu, jedoch steht es ihm frei, Angebote zur Strukturierung vorzubringen.

Naturgemäß sind die staatlichen Stellen für den widmungsgemäß gebrauchten Teil des Bestandes des Staates, von den Pflichten, die ihnen betreffend die zu sogenannten privaten Zwecken zweckentfremdeten Teile des staatlichen Bestandes obliegen, entbunden. Die Verpflichtung, den widmungsgemäßen Gebrauch und damit auch den gebrauchsfähigen Zustand zu garantieren, bleibt davon unberührt, wenn eine staatliche Stelle ausdrücklich von der Notwendigkeit zur Durchführung einer dazu erforderlichen Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

Der widmungsgemäße Gebrauch des staatlichen Bestandes zum Wohl der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Gebrauch der Allgemeinheit vorenthalten wird, was auch dann der Fall ist, wenn der Gebrauch nur teilweise ermöglicht oder unter wie auch immer gearteten Vorbehalte gestellt wird. Dem Staat obliegt die Verpflichtung, den widmungsgemäßen Gebrauch zu garantieren und die Allgemeinheit von jedem Vorbehalt frei zu halten.

Mit der Erfüllung der staatlichen Garantiepflicht ist die Gesellschaft im Rahmen der Freiwilligkeit vor ungeimpften Repräsentanten der Allgemeinheit nachhaltig geschützt, womit die Einführung einer Impfplicht sich erübrigt und wegen der Unverhältnismäßigkeit der Mittel nicht in Frage kommt.

Die Öffentlichkeit ist vom widmungsgemäßen (also dem Wesen und Wohl der Allgemeinheit nicht widersprechenden) Gebrauch des Bestandes des Staates, von der Art und Weise der Umsetzung und von den dafür zuständigen staatlichen Stellen in derselben Weise in Kenntnis zu setzen, wie das über das Angebot der freiwilligen Impfung angemessen ist. Dem ist nicht zu entsagen, da im Sinne des Wohles der Allgemeinheit, dem alle Staatsgewalt gewidmet ist, unerlässlich.

Den zuständigen staatlichen Stellen obliegt gemäß der eigenen Erklärung die Verpflichtung, Maßnahmen, die zur unverzüglichen Abhilfe des Missstandes des nicht widmungsgemäßen Gebrauches des Bestandes des Staates geeignet sind, nicht zu beeinträchtigen oder zu behindern.

Download als PDF:

Allgemeines und öffentliches Schreiben vom 15.12.2021

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